Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung
Am 14. Mai 2004 wurde ein neuer Erlass
GZ 682/5 III/6/03 unter dem Titel "Neuregelung des EDV/IT-Kustodiats,
Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung" veröffentlicht.
Durch diesen Erlass wurden die Beträge für die IT-Betreuung erhöht
und die Kennwerte verändert.
Die Zuständigkeitsmatrix für Kustoden kann man hier
herunterladen: Zustaendigkeitsmatrix_Kustoden.rtf
(83 kB, Stand vom November 2004)
Wenn die Betreuung von einem Vertragslehrer übernommen
wird, müssen Dienstgeberanteile berücksichtigt werden
(ca. 10%). Diese Dienstgeberanteile müssen aus der errechneten Maximalsumme
(errechnet sich aus Zahl der Workstations und Schülerzahl) bezahlt werden
und verringern damit den Betrag, der an den Kollegen/die Kollegin selbst zur
Auszahlung kommt. Dieser Passus entfällt bei pragmatisierten Betreuern/Betreuerinnen
bzw. der Auszahlung an Firmen (es gibt keine Dienstgeberanteile bei pragmatisierten
Beamten - bei Firmen müssen sich diese selbst darum kümmern).
Der folgende Beitrag enthält noch die Zahlen aus
dem Jahr 1999.
| Die folgenden Information wurde von Mag. Peter
Jillecek zusammengestellt. Anfragen bitte direkt an die E-Mail-Adresse peter.jillecek@aon.at
senden. |
Der Landesschulrat für Niederösterreich empfiehlt für die Abgeltung von
Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung (im Folgenden IT-Betreuung genannt)
nachstehende Vorgangsweise:
Für schuleigenes Personal (EDV-Kustoden etc.) kann die Abgeltung von
Leistungen
erfolgen.
Abgeltung im Rahmen einer
Nebentätigkeit (lohnsteuerpflichtig) - „klassische Nebentätigkeit"
- Zwischen dem Dienstgeber LSR für NÖ (vertreten durch den
Dienststellenleiter) und dem Dienstnehmer ist ein Dienstvertrag über die
Nebentätigkeit als IT-Betreuer abzuschließen. Der Dienstvertrag ist an der
Schule aufzubewahren.
- Wird diese Dienstleistung regelmäßig und laufend erbracht, so ist ein
Dienstvertrag abzuschließen, in dem ein monatlicher Pauschalbetrag und eine
- während der Vertragslaufzeit durchschnittlich zu leistende - monatliche
Arbeitsstundenzahl vereinbart werden.
- Wird diese Dienstleistung nur fallweise erbracht, so ist ein Dienstvertrag
abzuschließen, in dem im Prinzip ein Stundensatz vereinbart wird. Dies gilt
auch für Lehrer von Fremdschulen, die mit einzelnen Aufgaben eines
IT-Betreuers betraut werden.
- Vor Vergabe des Dienstvertrages müssen 3 Anbote eingeholt werden. Diese
können auch von Lehrern stammen. Während der Laufzeit des Dienstvertrages
sind keine weiteren Anbote einzuholen. Die Anbote sind an der Schule
aufzubewahren.
- Der Dienstvertrag ist für beide Vertragspartner jederzeit kündbar
abzuschließen. Siehe dazu das Muster des Dienstvertrages.
- Der IT-Betreuer meldet seine monatlich geleisteten Stunden dem
Dienststellenleiter oder dem vom Dienststellenleiter Beauftragten. Diese
Stundenzahlen sind aufzuzeichnen und aufzubewahren.
- Die Auszahlung erfolgt monatlich mit Hilfe eines Sammelzahlungs- und
Verrechnungsauftrages KNA/GNA. Als Ziffernschlüssel ist „1786" zu
verwenden.
- Die Auszahlung erfolgt über die Bundesbesoldung. Sozialversicherung und
Lohnsteuer werden bereits bei der Abrechnung einbehalten.
- Der Dienstnehmer braucht sich weder um die Sozialversicherung noch um die
Lohnsteuer zu kümmern. Er ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen zu
führen.
- Da es sich um ein „echtes Dienstverhältnis" handelt, besteht kein
Anspruch auf den „10.000 S-Freibetrag" laut Einkommensteuergesetz.
- Diese Abrechnungsart ist zu empfehlen, wenn der Lehrer als IT-Betreuer
mehr als 20.000 S pro Jahr als Abgeltung erhält, da er den oben erwähnten
Freibetrag sowieso nicht nutzen kann und auf der anderen Seite keinerlei
Aufzeichnungen geführt werden müssen.
- Der Dienstgeberanteil der Sozialversicherung muss ebenfalls durch die
UT-8-Mittel gedeckt sein. Deshalb darf höchstens ein bestimmter Prozentsatz
des gesamten Budget-Ansatzes ausbezahlt werden. Siehe dazu die
Auszahlungstabelle.
- Bei Vereinbarung eines monatlichen Pauschalbetrages sollten höchstens 90
% der zur Verfügung stehenden UT-8-Mittel vergeben werden. Leistet der
Dienstnehmer im Laufe eines Budgetjahres mehr als die vereinbarten Stunden,
so ist das dem Dienstnehmer zusätzlich zustehende Entgelt am Ende des
Budgetjahres mit dem einbehaltenen UT-8-Betrag abzugelten.
Abgeltung im Rahmen einer
Nebentätigkeit (einkommensteuerpflichtig) - „freies Dienstverhältnis"
- Zwischen dem Dienstgeber LSR für NÖ (vertreten durch den
Dienststellenleiter) und dem Dienstnehmer ist ein Dienstvertrag über die
Nebentätigkeit als IT-Betreuer abzuschließen. Der Dienstvertrag ist an der
Schule aufzubewahren.
- Wird diese Dienstleistung regelmäßig und laufend erbracht, so ist ein
Dienstvertrag abzuschließen, in dem ein monatlicher Pauschalbetrag und eine
- während der Vertragslaufzeit durchschnittlich zu leistende - monatliche
Arbeitsstundenzahl vereinbart werden.
- Wird diese Dienstleistung nur fallweise erbracht, so ist ein Dienstvertrag
abzuschließen, in dem im Prinzip ein Stundensatz vereinbart wird. Dies gilt
auch für Lehrer von Fremdschulen, die mit einzelnen Aufgaben eines
IT-Betreuers betraut werden.
- Vor Vergabe des Dienstvertrages müssen 3 Anbote eingeholt werden. Diese
können auch von Lehrern stammen. Während der Laufzeit des Dienstvertrages
sind keine weiteren Anbote einzuholen. Die Anbote sind an der Schule
aufzubewahren.
- Der Dienstvertrag ist für beide Vertragspartner jederzeit kündbar
abzuschließen. Siehe dazu das Muster des Dienstvertrages.
- Der IT-Betreuer meldet seine monatlich geleisteten Stunden dem
Dienststellenleiter oder dem vom Dienststellenleiter Beauftragten. Diese
Stundenzahlen sind aufzuzeichnen und aufzubewahren.
- Die Auszahlung erfolgt monatlich mit Hilfe eines Sammelzahlungs- und
Verrechnungsauftrages KNA/GNA. Als Ziffernschlüssel ist „1787" zu
verwenden.
- Die Auszahlung erfolgt über die Bundesbesoldung. Die Sozialversicherung
wird bereits bei der Abrechnung einbehalten.
- Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich selbst um die Versteuerung zu
kümmern und Aufzeichnungen zu führen.
- Da es sich STEUERRECHTLICH um kein echtes Dienstverhältnis handelt,
besteht Anspruch auf den „10.000 S-Freibetrag" laut
Einkommensteuergesetz.
- Erhält ein Lehrer weniger als 20.000 S pro Jahr als Abgeltung für die
IT-Betreuung, so ist diese Abrechnungsart zu empfehlen, da er den oben
erwähnten Freibetrag (teilweise) nutzen kann. Auf der anderen Seite trifft
ihn die Aufzeichnungspflicht. Außerdem ist der Lehrer verpflichtet, eine
Einkommensteuererklärung abzugeben (außer er bleibt unter der 10.000
S-Freigrenze).
- Der Dienstgeberanteil der Sozialversicherung muss ebenfalls durch die
UT-8-Mittel gedeckt sein. Deshalb darf höchstens ein bestimmter Prozentsatz
des gesamten Budget-Ansatzes ausbezahlt werden. Siehe dazu die
Auszahlungstabelle.
- Bei Vereinbarung eines monatlichen Pauschalbetrages sollten höchstens 90
% der zur Verfügung stehenden UT-8-Mittel vergeben werden. Leistet der
Dienstnehmer im Laufe eines Budgetjahres mehr als die vereinbarten Stunden,
so ist das dem Dienstnehmer zusätzlich zustehende Entgelt am Ende des
Budgetjahres mit dem einbehaltenen UT-8-Betrag abzugelten.
Abgeltung im Rahmen der neuen
Selbständigkeit
- Diese Möglichkeit sollte nur zur Abrechnung von Einzelleistungen
verwendet werden.
- Die Vergabe durch den Dienststellenleiter erfolgt wie bei jedem anderen
Kauf.
- Der Lehrer ist als neuer Selbständiger verpflichtet, sich sowohl um die
sozialversicherungsrechtlichen als auch steuerlichen Belange selbst zu
kümmern. Deshalb fallen auch keine Sozialversicherungs-Dienstgeberanteile
an. Der Betrag kann zu 100 % ausgeschöpft werden.
- Der Lehrer hat eine Rechnung zu legen.
- Zu beachten sind Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen von
Unternehmern.
Abgeltung im Rahmen eines
Gewerbebetriebes
- Siehe „neue Selbständigkeit"
- Der Gewerbetreibende hat im Gegensatz zum „Neuen Selbständigen"
einen Gewerbeschein.
Auszuzahlender Betrag:
Vom Dienststellenleiter maximal auszuzahlender Betrag im Falle einer
Nebentätigkeit. Bei Pauschalabgeltung sollten höchstens 90 % des unten
stehenden Betrages vergeben werden.
Die entsprechende Zeile ergibt sich auf Grund des jährlich zustehenden
UT-8-Betrages (rechte Spalte).
| |
Pragmat. Lehrer als IT-Betreuer: |
Vertragslehrer als IT-Betreuer: |
Jährlicher Betrag UT-8: |
| Monatsbezug bis zu 42.600 S |
46.446 |
41.271 |
50.000 |
| |
69.670 |
61.906 |
75.000 |
| |
92.893 |
82.542 |
100.000 |
| |
116.117 |
103.177 |
125.000 |
| Monatsbezug über 42.600 S |
47.846 |
50.000 |
| |
71.770 |
75.000 |
| |
95.693 |
100.000 |
| |
119.617 |
125.000 |
Checkliste für Dienststellenleiter 1999
- Ein Vertrag ist abzuschließen (lohn- oder einkommensteuerpflichtige
Nebentätigkeit, je nach Wunsch des Dienstnehmers)
- Der Vertrag ist vom 1.1.1999 bis 31.12.1999 abzuschließen.
- Es sollten höchstens 90 % des auszuzahlenden Betrages vergeben werden.
- Anfang Dezember erfolgt die Meldung des IT-Betreuers über die geleisteten
Arbeitsstunden.
- Der vereinbarte Betrag ist auszubezahlen.
- Bei lohnsteuerpflichtiger Nebentätigkeit ist der Ziffernschlüssel 1786
zu verwenden, bei einkommensteuerpflichtiger Nebentätigkeit der
Ziffernschlüssel 1787.
- Die Auszahlung erfolgt über die Bundesbesoldung (wie z. B. bei einer
Belohnung).
Muster eines Dienstvertrages:
Vertrag
über die Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von
IT-Arbeitsplätzen
Vertragspartner:
Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen der Republik Österreich,
vertreten durch den Dienststellenleiter der Schule ....... , Dir. Mag.
........., und Herrn / Frau Mag. ........
Vertragsgegenstand:
Herr / Frau Mag. ....... erbringt folgende Leistungen:
- Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeiten
- Mitwirkung bei der Neukonzeption von IT-Anlagen
- Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware
- Sicherheit und Virenschutz
- Aufsetzen von Servern als Anbindung an globale elektronische Netze.
Im Rahmen dieses Vertrages sind ..... IT-Arbeitsplätze zu betreuen.
Herr / Frau hat sich über alle für die Leistungserbringung notwendigen
Umstände ausreichend informiert.
Innerhalb eines Werktages muss auf Fehlermeldungen reagiert werden.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist das BG/BRG ......
Entgelt:
Das Entgelt für die IT-Betreuung beträgt pro Jahr ........
Laufzeit des Wartungsvertrages:
Der Vertrag läuft von 1.1.1999 bis 31.12.1999.
Anwendbares Recht:
Es gilt österreichisches Recht.
| .................................., am
............................... |
.................................., am ............................... |
| ___________________________ |
___________________________ |
| Mag. .......... |
Dir. Mag. ....................... |
Sie können den Dienstvertrag auch als Datei
Vertrag.rtf hier herunterladen. (Umschalt- oder Shifttaste gedrückt halten
und Link mit der Maus anklicken.)
Weitere Informationen: http://www.oepu-vbg.at
(und weiter zum Menüpunkt EDV-Kustodiat) oder www.egger.ac/itoepu/
© Pädagisches Institut des Bundes
für Niederösterreich. Letzte Änderung am 11.04.2005
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